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§ 8 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2020

Historische Daten

§ 8.

(1) Historische Daten betreffend Datenbanktransaktionen stehen für Datenbanknutzer für die vergangenen sechs Monate zur Abfrage bereit.

(2) Alle historischen Datenbanktransaktionen sind von der RTR-GmbH nach höchstens drei Jahren zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227984

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