Verwendung von Daten durch die RTR-GmbH
§ 7.
(1) Die RTR-GmbH ist zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben berechtigt, die in der ZR-DB enthaltenen Daten zu nutzen.
(2) Zur Hintanhaltung einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB ist die RTR-GmbH berechtigt, Datenbanktransaktionen und Datenbankabfragen zu analysieren.
(3) Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB kann die RTR-GmbH geeignete Maßnahmen ergreifen, um die missbräuchliche Verwendung abzustellen. Die RTR-GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die öffentliche Abfragemöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 zu sperren.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Gesetzesnummer
20011375
Dokumentnummer
NOR40227983
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