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§ 3 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2021

2. Abschnitt

Einrichtung einer zentralen Datenbank Zentrale Datenbank

§ 3.

(1) Die RTR-GmbH hat eine zentrale Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 einzurichten und zu betreiben.

(2) In der Datenbank ist für jede Rufnummer

  1. 1. der Inhaber eines Zuteilungsbescheides,
  2. 2. der Kommunikationsdienstebetreiber,
  3. 3. der Kommunikationsnetzbetreiber inklusive etwaige zusätzliche Routinginformationen,
  4. 4. der Ankerkommunikationsnetzbetreiber, sowie
  5. 5. der Ankerkommunikationsdienstebetreiber
  1. zu erfassen. Darüber hinaus sind Informationen betreffend die mit der jeweiligen Rufnummer verbundenen Rechte, bei zielnetztarifierten Rufnummern der zur Anwendung gelangende Tarif in EUR inklusive USt und der Dienstleister, gegebenenfalls Hinweise auf gesperrte Rufnummern, sowie die zum jeweiligen Datenstand führenden Datenbanktransaktionen zu erfassen. Darunter fallen auch Daten, die zur Rekonstruktion der Datenbanktransaktion notwendig sind.

(3) Datenbanknutzer haben die im 3. Abschnitt spezifizierten Daten unter Nutzung der Schnittstelle gemäß § 4 Abs. 1 in die zentrale Datenbank einzutragen. Die Schnittstelle gilt als vorgegebenes elektronisches Format iSd. § 15 Abs. 1 KEM-V 2009.

(4) Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Schnittstelle von Seiten der RTR-GmbH werden sämtliche Fristen zur Datenübermittlung gemäß §§ 9 bis 12 gehemmt.

(5) Die RTR-GmbH hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, die Datenbank vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227979

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