Schnittstelle
§ 4.
(1) Zur automationsunterstützten Kommunikation mit der zentralen Datenbank und zur Authentifizierung hat die RTR-GmbH eine elektronische Schnittstelle sowie ein Webinterface (in Folge als Schnittstelle bezeichnet) bereitzustellen, die dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen haben. Weiters hat die RTR-GmbH eine detaillierte Beschreibung der Schnittstelle, Hinweise zu deren Bedienung und der verwendeten Datenformate auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
(2) Geplante Änderungen, bei denen eine Abwärtskompatibilität der Schnittstelle nicht sichergestellt werden kann, sind mindestens sechs Monate vor Aktivierung von der RTR-GmbH auf deren Webseite zu veröffentlichen. Ausgenommen davon sind notwendige sicherheitsrelevante Anpassungen.
(3) Alle Änderungen sind über alle in der Datenbank hinterlegten E-Mail-Adressen bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Gesetzesnummer
20011375
Dokumentnummer
NOR40227980
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