Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Radon Protection Ordinance
RnV § 0
Radonschutzverordnung
Kurztitel
Radonschutzverordnung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.11.2020
Abkürzung
RnV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)
StF: BGBl. II Nr. 470/2020 [CELEX-Nr.: 32013L0059 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 86, 92 Abs. 2, 97 und 101 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und
übergeordnete Bestimmungen
§ 1. Ziel, Geltungsbereich
§ 2. Umsetzungshinweis
§ 3. Referenzwerte
§ 4. Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete
2. Hauptstück
Schutz vor Radon in Wohngebäuden
§ 5. Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden
3. Hauptstück
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 ausgenommene Arbeitsplätze
§ 7. Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz
§ 8. Meldepflichten
§ 9. Neuerliche Erhebung der Radonexposition
2. Abschnitt
Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes
und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr
§ 10. Informations- und Aufbewahrungspflichten
§ 11. Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung
3. Abschnitt
Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs
Millisievert pro Jahr
§ 12. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition
§ 13. Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020
§ 14. Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister
§ 15. Radonschutzbeauftragte
§ 16. Radonschutzunterweisungen
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 17. Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete
Anlage 2 Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden
Anlage 3 Festlegungen für die Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz
Anlage 4 Änderungen an Arbeitsplätzen, die gemäß § 9 Abs. 1 eine neuerliche Erhebung erforderlich machen
Anlage 5 Angaben zur Dosisermittlung
Anlage 6 Ausbildung von Radonschutzbeauftragten
Anmerkung
Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Radon Protection Ordinance
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022
Gesetzesnummer
20011323
Dokumentnummer
NOR40227268
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