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§ 97 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Verordnungsermächtigung

§ 97.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
  2. 2. Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen sowie
  3. 3. Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 zu übermitteln sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223990

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