Meldungen der Landeshauptleute
§ 8.
(1) Meldungen gemäß § 123 Abs. 9 StrSchG 2020 haben die inAnlage 4 festgelegten Informationen zu enthalten.
(2) Dabei sind die Meldungen der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 1 StrSchG 2020 zu berücksichtigen.
(3) Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und haben zumindest die Informationen gemäßAnlage 4 Z 1 bis 4 zu enthalten.
(4) Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei wesentlichen Änderungen der Lage sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011252
Dokumentnummer
NOR40225662
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