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§ 8 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Meldungen der Landeshauptleute

§ 8.

(1)  Meldungen gemäß § 123 Abs. 9 StrSchG 2020 haben die inAnlage 4 festgelegten Informationen zu enthalten.

(2)  Dabei sind die Meldungen der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 1 StrSchG 2020 zu berücksichtigen.

(3)  Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und haben zumindest die Informationen gemäßAnlage 4 Z 1 bis 4 zu enthalten.

(4)  Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei wesentlichen Änderungen der Lage sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225662

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