Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften
§ 9.
(1) Notfalleinsatzkräfte haben über eine Ausbildung gemäßAnlage 5 zu verfügen.
(2) Notfalleinsatzkräfte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen zu den inAnlage 5 angeführten Themen, bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen, im Ausmaß von mindestens 16 Stunden teilzunehmen, wobei absolvierte Spezialausbildungen und Teilnahmen an Notfallübungen als Fortbildung gelten. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011252
Dokumentnummer
NOR40225663
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