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§ 9 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften

§ 9.

(1)  Notfalleinsatzkräfte haben über eine Ausbildung gemäßAnlage 5 zu verfügen.

(2)  Notfalleinsatzkräfte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen zu den inAnlage 5 angeführten Themen, bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen, im Ausmaß von mindestens 16 Stunden teilzunehmen, wobei absolvierte Spezialausbildungen und Teilnahmen an Notfallübungen als Fortbildung gelten. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225663

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