vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 83 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen

§ 83.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den §§ 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225485

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)