12. Hauptstück
Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften
§ 84.
Unbeschadet der Regelungen des § 117 Abs. 3 hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen:
- 1. Festlegung, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen;
- 2. Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Z 1;
- 3. Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß § 85;
- 4. Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß § 86;
- 5. fortlaufende Überwachung der Arbeitsbedingungen in Kontroll- und Überwachungsbereichen;
- 6. regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß § 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.
Schlagworte
Kontrollbereich
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225486
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