vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 84 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

12. Hauptstück

Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

§ 84.

Unbeschadet der Regelungen des § 117 Abs. 3 hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen:

  1. 1. Festlegung, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen;
  2. 2. Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Z 1;
  3. 3. Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß § 85;
  4. 4. Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß § 86;
  5. 5. fortlaufende Überwachung der Arbeitsbedingungen in Kontroll- und Überwachungsbereichen;
  6. 6. regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß § 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.

Schlagworte

Kontrollbereich

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225486

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte