vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 60 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur

§ 60.

(1)  Das Managementsystem gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2)  Das Managementsystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.

(3)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat

  1. 1. auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
  1. a) zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
  2. b) Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
  1. 2. Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.

(4)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen und der periodischen Sicherheitsüberprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Forschungsreaktoren zu erarbeiten.

(5)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.

Schlagworte

Sicherheitspraktiken, Verbesserungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225462

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte