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§ 59 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Betriebsvorschriften

§ 59.

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb des Forschungsreaktors zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. 1. Betriebsorganisation;
  2. 2. organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb des Forschungsreaktors;
  3. 3. Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb des Forschungsreaktors festgelegt sind, insbesondere betreffend Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung des Kernbrennstoffs und von radioaktiven Quellen, die für den Betrieb benötigt werden, sowie Zutritt;
  4. 4. Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der zugehörigen Einrichtungen;
  5. 5. Bedienungsanleitungen für die sicherheitsrelevanten Systeme;
  6. 6. technische Spezifikationen einschließlich Sicherheitsgrenzwerte;
  7. 7. Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
  8. 8. Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 66 Abs. 2;
  9. 9. Vorkehrungen gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
  10. 10. Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
  11. 11. Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.

Schlagworte

Wartungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225461

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