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§ 58 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

7. Hauptstück

Forschungsreaktoren Betriebsorganisation

§ 58.

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere

  1. 1. die Reaktorbetriebsleitung,
  2. 2. die Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure,
  3. 3. die Strahlenschutzbeauftragten sowie
  4. 4. die Beauftragten für nukleare Sicherheit
  1. zu benennen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225460

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