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§ 17 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020

Neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020

§ 17.

(1)  Ergibt die Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020, dass keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist, hat das Unternehmen mindestens alle zehn Jahre eine neuerliche Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020 zu veranlassen, ansonsten mindestens alle fünf Jahre.

(2)  Bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hat das Unternehmen unverzüglich neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen. Als strahlenschutzrelevante Änderungen gelten insbesondere:

  1. 1. Änderungen der Tätigkeit, die
  1. a) die Exposition von Arbeitskräften oder der Bevölkerung oder
  2. b) die Menge oder Aktivitätskonzentration von Ableitungen oder Rückständen
  1. 2. Einsatz von Materialien mit möglicherweise höheren Aktivitätskonzentrationen;
  2. 3. Änderungen bei der Beseitigung, die die Exposition der Bevölkerung erhöhen können.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225419

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