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§ 14 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist

§ 14.

(1)  Für die in § 25 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Ableitungswerte derAnlage 2 Abschnitt C Tabelle 3.

(2)  Für die in § 26 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Freigrenzen derAnlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225416

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