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Anlage 4 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 4

Zu § 12

Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020

A. Vorgehensweise der ermächtigten Überwachungsstelle

Der nachfolgend dargestellte Ablauf ist von der ermächtigten Überwachungsstelle sowohl für Dosisabschätzungen für Arbeitskräfte als auch für Dosisabschätzungen für die Bevölkerung durch Ableitungen bzw. durch Rückstände anzuwenden.

  1. 1. Einholen von Informationen und Erhebungen vor Ort
  1. 2. Messtechnische Ermittlung der Aktivitätskonzentrationen
  1. Gammaspektrometrie mit HPGe-Detektoren;
  2. Flüssigszintillationsspektrometrie;
  3. Alphaspektrometrie mit PIPS-Detektoren;
  4. ICP-MS (Inductively Coupled Plasma Mass Spectrometry).
  1. 3. Abschätzung der Dosis
  1. externe Strahlenexposition durch Gammastrahlung abzüglich des natürlichen Hintergrundes:
  1. 1. Ermittlung der Personenäquivalentdosis HΡ(10), die durch das Tragen von Personendosimetern bestimmt wird oder
  2. 2. Ermittlung der Umgebungsäquivalentdosis H*(10), die über Ortsdosisleistungsmessungen unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeiten bestimmt wird;
  1. interne Strahlenexposition durch Inkorporation von Stäuben oder Aerosolen von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien, ohne Berücksichtigung von Radon:
  1. interne Strahlenexposition durch Inhalation von Radon:

B. Dosisabschätzung für Arbeitskräfte (gemäß § 24 StrSchG 2020)

Die ermächtigte Überwachungsstelle hat auf Basis der Expositionsszenarien unter Berücksichtigung aller relevanten Expositionspfade eine Abschätzung der gesamten, durch Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien verursachten, effektiven Dosis pro Jahr für Arbeitskräfte vorzunehmen.

Wenn jedoch sichergestellt ist, dass es zu keiner Erhöhung der Aktivitätskonzentration im Laufe der Zeit kommen kann, ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von ein Millisievert pro Jahr für Arbeitskräfte nicht überschritten wird, wenn die ermittelten Aktivitätskonzentrationen aller relevanten, natürlich vorkommenden Radionuklide kleiner oder gleich den Freigrenzen bzw. den uneingeschränkten Freigabewerten gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 sind.

C. Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen (gemäß § 25 StrSchG 2020)

Liegen die Aktivitätskonzentrationen der relevanten, natürlich vorkommenden Radionuklide in den flüssigen und luftgetragenen Ableitungen unter den Ableitungswerten gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr für die Bevölkerung nicht überschritten wird.

Liegen die ermittelten Aktivitätskonzentrationen über den Ableitungswerten gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3, hat die Abschätzung der effektiven Dosis für die Bevölkerung nach dem Stand der Technik für den konkreten Einzelfall zu erfolgen.

D. Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände (gemäß § 26 StrSchG 2020)

Liegen die Aktivitätskonzentrationen der relevanten, natürlich vorkommenden Radionuklide in den Rückständen unter den Freigabewerten für die eingeschränkte Freigabe gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht überschritten wird.

Liegen die ermittelten Aktivitätskonzentrationen über den eingeschränkten Freigabewerten gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3, hat die Abschätzung der effektiven Dosis für die Bevölkerung nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

Schlagworte

Ortsdosismessung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225534

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