vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 15 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 15

Zu § 70 Abs. 1

Inhalte des Sicherheitsberichtes für Entsorgungsanlagen

Ein Sicherheitsbericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. – allgemeine Beschreibung der Entsorgungsanlage
  2. – Aspekte der Anlagenplanung, insbesondere hinsichtlich technische Auslegung und Sicherheit
  3. – Standortmerkmale, im Hinblick auf
  1. – geografische, topografische und demografische Daten
  2. – meteorologische Faktoren
  3. – geologische, hydrologische und seismologische Verhältnisse
  1. – aktuelle Beschreibung der Entsorgungsanlage und ihrer Einrichtungen
  1. – Gebäudestrukturen und Komponenten
  2. – technische Sicherheitseinrichtungen
  3. – elektrische Energieversorgung
  4. – Hilfssysteme, einschließlich Lüftung sowie Brandschutz
  5. – aktuelle Beschreibung der Handhabungs- und Lageraktivitäten
  1. – Darstellung des Betriebes und der Betriebssicherheit
  1. – Beschreibung der betrieblichen Abläufe
  2. – Strahlenschutz
  3. – Beschreibung der Betriebsorganisation und des integrierten Managementsystems
  4. – Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit und Sicherheitskultur
  5. – Aus- und Fortbildung des Personals und der Strahlenschutzbeauftragten
  6. – Betriebsvorschriften insbesondere für sicherheitsrelevante Arbeitsvorgänge
  7. – Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
  8. – Wiederholungsprüfungen
  9. – Beschreibung der Vorkehrung zur Minimierung der betrieblich erzeugten Abfälle
  10. – Beschreibung der Inbetriebnahme, Bewertung der dabei festgestellten Abweichungen, einschließlich der Gründe für Abweichungen
  11. – Definition eines angemessenen Programms für den kontinuierlichen Nachweis, dass die Abfallgebinde langfristig den festgelegten Lagerbedingungen unter den entsprechenden Umgebungsbedingungen im Lager entsprechen
  1. – Überblick über den aktuellen Stand des Stilllegungskonzeptes
  2. – Darstellung des Sicherungsstatus der Entsorgungsanlage
  1. – Darstellung technischer und organisatorischer Vorkehrungen
  1. – Darstellung der Ergebnisse der Sicherheits-/Störfallanalyse unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards (insbesondere Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation), insbesondere
  1. – zugrunde gelegtes Störfallspektrum
  2. – Abschätzungen von ereignisbedingten Freisetzungen radioaktiver Stoffe
  3. – Abschätzungen der radiologischen Auswirkungen von strahlenschutzrelevanten Ereignissen auf Mensch und Umwelt
  4. – Nachweis der Einhaltung der Sicherheitskriterien und radiologischen Grenzwerte
  1. – Überblick über die Notfallvorsorge, insbesondere die anlageninterne, einschließlich Notfallplan
  2. – Sicherheitstechnische Bewertung zum Nachweis der Erfüllung aller sicherheitstechnischen Voraussetzungen sowie der behördlichen Anforderungen durch:
  1. – Ermittlung von Situationen, in denen es zu potenziellen Expositionen oder unfallbedingten und unbeabsichtigten Expositionen kommen könnte
  2. – Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen, sofern möglich
  3. – Bewertung der Qualität und des Umfangs von Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich technischer Merkmale und administrativer Maßnahmen
  4. – Festlegung der Begrenzungen und Bedingungen für die Tätigkeit

Schlagworte

Handhabungsaktivität, Ausbildung, Wartungsmaßnahme, Schutzvorkehrung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225545

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte