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Anlage 13 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 13

zu § 63 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5

Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit

Inhalte:

  1. Grundlagen der Kernphysik, einschließlich der Physik ionisierender Strahlung
  2. Reaktorphysik
  3. Energiefreisetzung und Thermohydraulik
  4. Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
  5. Strahlenschutz (insbesondere anlageninterne Notfallplanung)
  6. nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
  7. Reaktorwarte und deren technische Ausstattung
  8. Anlagenbetrieb und -bedienung
  9. Zugangskontrolle
  10. Brandschutz

Ausmaß: Für Personen mit abgeschlossener Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule 80 Stunden, für Personen mit Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule 120 Stunden.

Schlagworte

Anlagenbedienung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225543

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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