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§ 3 Waldfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Maßnahmen

§ 3.

Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

  1. 1. Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen;
  2. 2. Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder;
  3. 3. Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust;
  4. 4. Errichtung von Nass- und Trockenlager für Schadholz;
  5. 5. Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme;
  6. 6. Maßnahmen zur Waldbrandprävention;
  7. 7. Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen;
  8. 8. Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“;
  9. 9. Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz;
  10. 10. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald.

Schlagworte

Nasslager

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40225203

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