Waldfonds
§ 2.
(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele wird ein Waldfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Für den Waldfonds werden 450 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20011241
Dokumentnummer
NOR40257496
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