§ 2 Waldresilienzfondsgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.2.2027

Waldresilienzfonds/Waldfonds

§ 2.

(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele wird ein Waldfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Für den Waldfonds werden 430 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.

(3) Für den Waldresilienzfonds können in den Finanzjahren 2027 und 2028 unbeschadet bestehender Dotierungen insgesamt 54 Millionen Euro aus den Mitteln des Bundes zugesagt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40280048

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