vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie

§ 1.

(1)   Der Schwerpunktlehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2)  Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil müssen ein oder zwei der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:

  1. 1. Buchbinder/Buchbinderin
  2. 2. Buchfertigungstechnik
  3. 3. Postpresstechnologie

(3)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buchbindetechniker und Postpresstechnologe, Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin) zu bezeichnen.

(4)  Alle auszubildenden und absolvierten Schwerpunkte sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011202

Dokumentnummer

NOR40224138

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)