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§ 9 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

3. Abschnitt

Dosisbegrenzung Dosisgrenzwerte

§ 9.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
  2. 2. Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223901

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