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§ 8 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen

§ 8.

(1)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Referenzwerte für

  1. 1. die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen,
  2. 2. die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
  3. 3. die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten,
  4. 4. die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall,
  5. 5. die Exposition von Personen in bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten,
  6. 6. die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften,
  7. 7. die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in Notfallexpositionssituationen durchführen,
  8. 8. die Exposition von Personen, die Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, sowie
  9. 9. die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen

(2)  Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwertes Vorrang einzuräumen, die Optimierung ist aber auch unterhalb des Referenzwertes fortzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223900

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