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§ 10 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte

§ 10.

Personen unter 18 Jahren dürfen mit keiner Arbeit beauftragt werden, die sie zu strahlenexponierten Arbeitskräften macht. Davon ausgenommen sind Personen zwischen 16 und 18 Jahren, deren Ausbildung oder Studium es erfordert, mit Strahlenquellen zu arbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223902

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