Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind
§ 114.
(1) Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen kann die zuständige Behörde auch Personen als Helferinnen/Helfer heranziehen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind, sofern dadurch eine wesentliche Optimierung bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen erreicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass
- 1. ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
- 2. sie über die benötigten Kenntnisse verfügen oder die entsprechenden Anweisungen erhalten haben,
- 3. sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
- 4. außer in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Einsatz der gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert eingehalten wird,
- 5. sie mit Dosimetern ausgestattet sind, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann, sowie
- 6. sie mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden.
(2) Für Personen, die in Notfallexpositionssituationen dringend notwendige Arbeiten durchzuführen haben, ohne dass es sich dabei um Schutzmaßnahmen handelt, hat die zuständige Behörde Regelungen für einen angemessenen Schutz festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224007
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