Notfalleinsatzkräfte
§ 113.
(1) Als Notfalleinsatzkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die über eine Aus- und Fortbildung verfügen, die sie zur Durchführung der Schutzmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt.
(2) Notfalleinsatzkräfte müssen die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen und erforderliche persönliche Schutzausrüstung erhalten.
(3) Sofern möglich, müssen berufsbedingte Notfallexpositionen unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Kann die Einhaltung dieser Grenzwerte nicht sichergestellt werden, hat der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte auf freiwilliger Basis zu erfolgen.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224006
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