vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 SQM-Weiterbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2020

Sonderbestimmung für die Leitung einer Bildungsregion

§ 4.

Gemäß § 226 Abs. 2 und § 273 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sowie § 48s Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sind die Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion verpflichtet, in einem Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung als Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion den Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sowie spezifische Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 50 Stunden zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

20011190

Dokumentnummer

NOR40223773

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)