Sonderbestimmung für die Leitung einer Bildungsregion
§ 4.
Gemäß § 226 Abs. 2 und § 273 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sowie § 48s Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sind die Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion verpflichtet, in einem Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung als Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion den Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sowie spezifische Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 50 Stunden zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Gesetzesnummer
20011190
Dokumentnummer
NOR40223773
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