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§ 3 SQM-Weiterbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2020

Inhalt und Umfang der Weiterbildung

§ 3.

(1) Die in derAnlage angeführten Kompetenzen werden in den Weiterbildungsveranstaltungen erworben.

(2) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, an einem Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements im in derAnlage festgesetzten Umfang teilzunehmen.

(3) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements einschließlich der Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion sind verpflichtet, an dem jährlich stattfindenden Schulaufsichtskongress teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

20011190

Dokumentnummer

NOR40223772

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