Inhalt und Umfang der Weiterbildung
§ 3.
(1) Die in derAnlage angeführten Kompetenzen werden in den Weiterbildungsveranstaltungen erworben.
(2) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, an einem Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements im in derAnlage festgesetzten Umfang teilzunehmen.
(3) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements einschließlich der Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion sind verpflichtet, an dem jährlich stattfindenden Schulaufsichtskongress teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Gesetzesnummer
20011190
Dokumentnummer
NOR40223772
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