Aufgaben
§ 1.
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in das Mittelmeer aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 1970 (2011) vom 26. Februar 2011, 2146 (2014) vom 19. März 2014, 2292 (2016) vom 14. Juni 2016, 2473 (2019) vom 10. Juni 2019, 2509 (2020) vom 11. Februar 2020 und 2510 (2020) vom 12. Februar 2020 sowie dem Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) und sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
- 1. die Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Libyen durch luft-, satelliten- und seegestützte Mittel;
- 2. Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten zu illegalen Ausfuhren von Erdöl aus Libyen in Durchführung der Maßnahmen der Vereinten Nationen;
- 3. den Kapazitätsaufbau und die Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine bei Strafverfolgungsaufgaben auf See, insbesondere zur Verhinderung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel und
- 4. einen Beitrag zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser- und Menschenhändlernetze durch die Aufdeckung und Beobachtung von Schleuser- und Menschenhändlernetzen.
Schlagworte
Beobachtungstätigkeit, Schleusernetz
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020
Gesetzesnummer
20011178
Dokumentnummer
NOR40223416
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