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§ 2 EUNAVFOR MED IRINI – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2020

Befugnisse und Mittel

§ 2.

(1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.

(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:

  1. 1. Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
  2. 2. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen im Verdacht stehen, Waffenschmuggel zu betreiben oder zu unterstützen oder die Durchführung der Operation zu gefährden,
  3. 3. Wegweisung von Personen zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen,
  4. 4. Verkehrsleitung auf See, insbesondere zur Absicherung der für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
  5. 5. Anhaltung, Betretung, Durchsuchung, Sicherstellung und Entsorgung von Sachen, insbesondere von Schiffen sowie von Waffen, Munition und Sprengstoffen zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen,
  6. 6. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen gegen EUNAVFOR MED IRINI oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
  7. 7. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der EUNAVFOR MED IRINI oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 7 angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

20011178

Dokumentnummer

NOR40223417

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