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§ 14i CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14i.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40227488

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)