4d. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz
Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
§ 14j.
(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
- 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder
- 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO
- die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40245627
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