vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Anwendung zusätzlicher Bestimmungen und Anforderungen

§ 33.

(1) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß § 14 dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.

(2) Wird eine zusätzliche Bestimmung oder Anforderung gemäß Abs. 1 im Geltungsbereich gemäß § 14 trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass die zusätzliche Bestimmung oder Anforderung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, im Geltungsbereich gemäß § 14 weiterhin angewendet, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223215

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)