vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Ausstattung

§ 16.

Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des § 14 an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223198

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)