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§ 20 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Bestellung

§ 20.

(1) Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen bei Erfüllung der Qualifikationen gemäß § 19 von Prüfungsorganisationen über Antrag zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Der Antrag hat den Mindestinhalt nach dem Muster gemäßAnlage 5 aufzuweisen.

(2) Mit dem Antrag sind die für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 ist wie folgt zu erbringen:

  1. 1. Der Nachweis über die seemännische Praxis ist durch ein Logbuch, eine von der Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer unterfertigte auszugsweise Abschrift des Logbuchs oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigte Seemeilenbestätigung mit dem Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 9 zu führen.
  2. 2. Der Nachweis der seemännischen Praxis als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer ist durch ein Logbuch oder eine Abschrift des Logbuches zu führen, die von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigt zu sein hat. Logbuch und Abschrift haben in diesem Fall folgende Mindestinhalte aufzuweisen:
  1. a. Zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen;
  2. b. Angaben zur Person und deren Funktion an Bord des den Nachweis Erbringenden.
  3. c. Angaben über die Crew und deren Aufgaben;
  4. d. gegebenenfalls Angaben über Unfälle oder Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
  5. e. Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.

(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.

(4) Eine Bestellung gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 zu befristen.

(5) Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG gerichteten Bescheides ruht die Bestellung gemäß Abs. 1. Wird ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß § 14 endet. Eine in diesen Zeitraum fallende Befristung gemäß Abs. 4 bleibt wirksam.

(6) Die der Bestellung gemäß Abs. 1 zugrunde liegenden Nachweise gemäß § 19 sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der Prüferinnen und Prüfer erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung.

(7) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 6 dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Prüferinnnen und Prüfer verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Bestellung gemäß Abs. 1 im Geltungsbereich gemäß § 14 abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der nicht bestellten Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.

(8) Prüferinnen und Prüfern ist mit ihrer Bestellung durch die Prüfungsorganisation von dieser ein mit Name oder Nummer individualisierter Prüferstempel auszuhändigen; dieser ist nach Ablauf der Bestellung zurückzustellen.

(9) Für einen wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß § 19 des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der jeweils geltenden Fassung, verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223202

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