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§ 21 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Ausübung der Prüfungstätigkeit

§ 21.

(1) Prüferinnen und Prüfer haben ihre Tätigkeit unabhängig und unbefangen auszuüben und die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber objektiv zu beurteilen. Es ist Prüferinnen und Prüfern nicht gestattet, im Zusammenhang mit dem Prüfungsverhältnis Weisungen entgegenzunehmen.

(2) Haben Prüferinnen oder Prüfer den begründeten Verdacht ihrer Befangenheit gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern oder des Vorliegens sonstiger Gründe, welche die objektive Beurteilung der Kenntnisse von Bewerberinnen oder Bewerbern gefährden könnten, haben sie sich der Prüfungstätigkeit zu enthalten und darüber unverzüglich die zur Prüfung einteilende Prüfungsorganisation in Kenntnis zu setzen.

(3) Befangenheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Prüferin oder der Prüfer

  1. 1. in einem entlohnten arbeits- oder werkvertraglichen Verhältnis zur Bewerberin bzw. zum Bewerber steht;
  2. 2. in einem entlohnten arbeits- oder werkvertraglichen Verhältnis zu einer in die Ausbildung des Antragstellers involvierten Ausbildungsorganisation steht oder an der Ausbildung der Bewerberin bzw. des Bewerbers maßgeblich beteiligt war; als maßgeblich gelten jedenfalls eine Vortragstätigkeit bei der theoretischen Ausbildung und die Schiffsführung bei Ausbildungsfahrten (Ausbildungstörns) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Termin der praktischen Prüfung;
  3. 3. zur Bewerberin oder zum Bewerber im Verhältnis eines bzw. einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
  4. 4. mit der Bewerberin oder dem Bewerber bis einschließlich zum dritten Grad in gerader oder Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
  5. 5. mit der Bewerberin oder dem Bewerber verehelicht ist oder war oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder lebte;
  6. 6. zur Bewerberin oder zum Bewerber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern steht;
  7. 7. Eigentümerin bzw. Eigentümer, sonst Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer der für die Prüfung verwendeten Jacht ist.

(4) Die Prüferin bzw. der Prüfer ist verpflichtet, das allfällige Vorliegen einer Befangenheit vor Abnahme der Prüfung zu prüfen. Durch Unterfertigung des Prüfungsberichtes gemäßAnlage 6 erklärt die Prüferin bzw. der Prüfer ihre bzw. seine Unbefangenheit an Eides statt. Die Prüferin bzw. der Prüfer ist nicht verpflichtet, die Ablehnung einer Prüfungstätigkeit wegen gegebener oder angenommener Befangenheit gegenüber anderen Personen, insbesondere der Bewerberin bzw. dem Bewerber oder der zur Prüfung einteilenden Prüfungsorganisation gegenüber, zu begründen.

(5) Erkennen Prüfungsorganisationen Verstöße der von ihnen gemäß § 20 Abs. 1 bestellten Prüferinnen oder Prüfer gegen Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3, haben sie die Bestellung zu widerrufen, widrigenfalls als erwiesen zu gelten hat, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 16, im Geltungsbereich gemäß § 14 nicht ausreicht. Dies gilt auch, wenn die Prüfungsorganisation derartige Verstöße offenbar hätte erkennen können.

Schlagworte

Wahleltern, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223203

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