Artikel 23
Regel 23
Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen
(1) [Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs oder der Zusammenführung von Basisgesuchen]
Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilt oder werden mehrere Basisgesuche zu einem einzigen Gesuch zusammengeführt, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt Folgendes an:
- i) die Nummer der internationalen Registrierung oder die Nummer des Basisgesuchs, falls die internationale Registrierung noch nicht erfolgt ist,
- ii) den Namen des Inhabers oder Hinterlegers,
- iii) die Nummer jedes sich aus der Teilung ergebenden Gesuchs oder die Nummer des sich aus der Zusammenführung ergebenden Gesuchs.
(2) [Eintragung und Benachrichtigung durch das Internationale Büro] Das Internationale Büro trägt die in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.
(3) [Teilung oder Zusammenführung von sich aus Basisgesuchen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen]
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Teilung oder Zusammenführung von Eintragungen, die sich aus dem Basisgesuch oder den Basisgesuchen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls ergeben haben, und für die Teilung der Basiseintragung oder die Zusammenführung von Basiseintragungen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20011112
Dokumentnummer
NOR40222397
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