Artikel 23a
Regel 23bis
Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien
(1) [Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen] Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann das Internationale Büro ersuchen, Mitteilungen, die eine internationale Registrierung betreffen, in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.
(2) [Format der Mitteilung] Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Absatz 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.
(3) [Übermittlung an den Inhaber] Das Internationale Büro übermittelt die in Absatz 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne den Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024
Gesetzesnummer
20011112
Dokumentnummer
NOR40265164
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