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Artikel 20a Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 20a

Regel 20bis

Lizenzen

(1) [Antrag auf Eintragung einer Lizenz]

  1. a) Ein Antrag auf Eintragung einer Lizenz muss beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt vom Inhaber oder, falls die Behörde eine solche Einreichung zulässt, von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers oder der Behörde der Vertragspartei, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, eingereicht werden.
  2. b) Der Antrag hat Folgendes anzugeben:
  1. i) die Nummer der betroffenen internationalen Registrierung,
  2. ii) den Namen des Inhabers,
  3. iii) den Namen und die Anschrift des Lizenznehmers nach den Verwaltungsvorschriften,
  4. iv) die benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird,
  5. v) dass die Lizenz für alle Waren und Dienstleistungen gewährt wird, die durch die internationale Registrierung erfasst werden, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen.
  1. c) Der Antrag kann auch folgende Angaben enthalten:
  1. i) ist der Lizenznehmer eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Lizenznehmer ist;
  2. ii) ist der Lizenznehmer eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;
  3. iii) dass die Lizenz nur einen Teil des Gebietes einer angegebenen benannten Vertragspartei betrifft;
  4. iv) hat der Lizenznehmer einen Vertreter, den Namen und die Anschrift des Vertreters nach den Verwaltungsvorschriften;
  5. v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschließliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist;6
  6. vi) gegebenenfalls die Laufzeit der Lizenz.
  1. d) Der Antrag ist vom Inhaber oder der Behörde, über die er eingereicht wird, zu unterschreiben.

(2) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag]

  1. a) Entspricht der Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
  2. b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über den Mangel behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag auf Eintragung einer Lizenz von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren.

(3) [Eintragung und Mitteilung]

  1. a) Entspricht der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d, trägt das Internationale Büro die Lizenz sowie die im Antrag enthaltenen Angaben in das internationale Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.
  2. b) Die Lizenz wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht.
  3. c) Ungeachtet des Buchstabens b wird die Lizenz in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Absatz 2 Buchstabe b angegebene Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist.

(4) [Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz]

Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für einen Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz.

(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung einer bestimmten Lizenz]

  1. a) Die Behörde einer benannten Vertragspartei, die vom Internationalen Büro über die Eintragung einer Lizenz in Bezug auf diese Vertragspartei benachrichtigt wird, kann erklären, dass die Eintragung in dieser Vertragspartei unwirksam ist.
  2. b) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. i) die Gründe für die Unwirksamkeit der Eintragung der Lizenz;
  2. ii) wenn die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Lizenz bezieht, jene Waren und Dienstleistungen, die von der Erklärung betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind;
  3. iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und
  4. iv) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
  1. c) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist an das Internationale Büro vor Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die in Absatz 3 genannte Mitteilung an die betroffene Behörde abgesandt wurde, zu übersenden.
  2. d) Das Internationale Büro trägt in das internationale Register jede Erklärung ein, die nach Buchstabe c abgegeben wurde, und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder die Behörde den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend. Die Erklärung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
  3. e) Jede rechtskräftige Entscheidung, die eine nach Buchstabe c abgegebene Erklärung betrifft, ist dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses trägt sie in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder die Behörde den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

(6) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in einer Vertragspartei]

  1. a) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken nicht vorgesehen ist, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist.
  2. b) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.7

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6 Auslegungserklärung der Versammlung des Madrider Verbandes: „Enthält ein Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht die in Regel 20bis Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v vorgesehene Angabe, dass die Lizenz eine ausschließliche oder eine alleinige Lizenz ist, so kann davon ausgegangen werden, dass die Lizenz nicht ausschließlich ist.“

7 Auslegungserklärung der Versammlung der Madrider Union: „Regel 20bis Absatz 6 Buchstabe a behandelt den Fall der Mitteilung einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken nicht vorgesehen ist; diese Mitteilung kann jederzeit erfolgen; Buchstabe b behandelt dagegen den Fall der Mitteilung einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, die aber zum jeweiligen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Eintragung einer Lizenz in das internationale Register wirksam werden zu lassen; die letztere Mitteilung, die jederzeit zurückgezogen werden kann, kann nur erfolgen, bevor diese Regel in Kraft getreten ist oder bevor die Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist.“

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222393

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