Artikel 20
Regel 20
Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(1) [Übermittlung von Informationen]
- a) Der Inhaber einer internationalen Registrierung oder die Behörde einer Vertragspartei des Inhabers kann das Internationale Büro davon benachrichtigen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung eingeschränkt wurde und gegebenenfalls die betroffenen Vertragsparteien angeben.
- b) Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde.
- c) Informationen nach Buchstabe a oder b bestehen aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung.
(2) [Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung]
Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz 1 mitgeteilt, so teilt der Übermittler der Information dem Internationalen Büro auch eine teilweise oder völlige Aufhebung dieser Einschränkung mit.
- a) Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber, die Behörde der Vertragspartei des Inhabers und die Behörden der betroffenen benannten Vertragsparteien.
- b) Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen werden mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro eingetragen, sofern die Mitteilung den geltenden Erfordernissen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20011112
Dokumentnummer
NOR40222392
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