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Artikel 19 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 19

Regel 19

Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

(1) [Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung] Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:

  1. i) die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,
  2. ii) die Tatsache, dass die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt,
  3. iii) die Nummer der internationalen Registrierung,
  4. iv) den Namen des Inhabers,
  5. v) falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist, und
  6. vi) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung.

(2) [Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung des Inhabers und der betroffenen Behörde]

  1. a) Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und unterrichtet den Inhaber entsprechend. Das Internationale Büro benachrichtigt auch die Behörde, die die Mitteilung der Ungültigerklärung übermittelt hat, über das Datum, an dem die Ungültigerklärung im internationalen Register eingetragen wurde, falls diese Behörde den Wunsch geäußert hat, diese Benachrichtigung zu erhalten.
  2. b) Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222391

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