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Artikel 18b Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 18b

Regel 18ter

Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei

  1. (1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde]3
  1. (2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung]
  1. i) dass die vorläufige Schutzverweigerung zurückgenommen wurde und der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen, für die um Schutz nachgesucht wurde, Schutz gewährt wird, oder
  2. ii) die Waren und Dienstleistungen, für welche der Marke in der betroffenen Vertragspartei Schutz gewährt wird,
  1. es sei denn, diese Behörde übersendet eine Erklärung nach Absatz 3.
  1. (3) [Bestätigung der völligen vorläufigen Schutzverweigerung]
  1. (4) [Weitere Entscheidung] Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Absatz 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird5.
  2. (5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien]

________________________

3 Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere internationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche – elektronisch oder in Papierform übermittelt – die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.

4 Die Annahme 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Absatz 3 Anwendung findet die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.

5 Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: „Die Bezugnahme in Regel 18ter Absatz 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind.“

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222390

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