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Artikel 18 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Artikel 18

Regel 18

Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung

(1) [Allgemeines]

  1. a) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung, die von der Behörde einer benannten Vertragspartei übermittelt wird, wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,
  1. i) wenn sie keine Nummer einer internationalen Registrierung enthält, es sei denn, andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der internationalen Registrierung, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung bezieht,
  2. ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder
  3. iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät zugesandt wurde, das heißt nach Ablauf der nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder, vorbehaltlich des Artikels 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls, nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls geltenden Frist ab dem Datum, an dem das Internationale Büro die Mitteilung über die internationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung versandt hat.
  1. b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.
  2. c) Falls die Mitteilung
  1. i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie übermittelt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht,
  2. ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3),
  3. iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vi entspricht oder
  4. iv) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii entspricht, oder
  5. v) [aufgehoben]
  6. vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Absatz 3),
  1. so trägt das Internationale Büro die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmäßigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.
  1. d) Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffern vii bis x, so wird die vorläufige Schutzverweigerung nicht als solche betrachtet und nicht in das internationale Register eingetragen. Das Internationale Büro unterrichtet dahin gehend die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, gibt die Gründe hierfür an und übermittelt dem Inhaber eine Kopie der fehlerhaften Mitteilung. Übermittelt die Behörde jedoch eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem das Internationale Büro diese Behörde über die fehlerhafte Mitteilung unterrichtet hat, so gilt die berichtigte Mitteilung für die Zwecke des Artikels 5 des Protokolls als an dem Datum zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde, und sie wird in das internationale Register eingetragen.
  2. e) Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung eine Angabe über eine neue Frist sowie Informationen nach Regel 17 Absatz 2 Ziffern vii bis x zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder zur Einlegung eines Rechtsmittels in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung und gegebenenfalls zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch.
  1. f) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie jeder berichtigten Mitteilung an den Inhaber.

(2) [Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls]

  1. a) [aufgehoben]
  2. b) Absatz 1 Buchstabe a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist eingehalten wurde, bis zu deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls genannte Information erteilen muss. Wird die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das Internationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.
  3. c) Erfolgt die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls, ohne dass die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40265162

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