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Artikel 17 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Artikel 17

Regel 17

Vorläufige Schutzverweigerung

(1) [Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung]

  1. a) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung kann eine Erklärung der mitteilenden Behörde über die Gründe für deren Auffassung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann („vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen“), oder eine Erklärung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann, weil Widerspruch eingelegt worden ist („auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung“), oder beide Erklärungen enthalten.
  2. b) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit dem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.

(2) [Inhalt der Mitteilung]

Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

  1. i) die mitteilende Behörde,
  2. ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung,
  3. iii) [aufgehoben]
  4. iv) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen,
  5. v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, falls verfügbar das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen des Inhabers und gegebenenfalls des Vertreters, falls möglich deren Anschriften sowie eine Darstellung der früheren Marke oder eine Angabe, wie auf diese Darstellung zugegriffen werden kann, zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann,
  6. vi) entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle Waren und Dienstleistungen berühren, oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind,
  7. vii) die Frist von mindestens zwei Monaten1 zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder zur Einlegung eines Rechtsmittels in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung und gegebenenfalls zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch,
  8. viii) falls die in Absatz 2 Ziffer vii genannte Frist an einem anderen Datum beginnt, als dem Datum, an welchem das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung an den Inhaber übermittelt oder an welchem diese Kopie beim Inhaber eingeht, eine Angabe des Datums, an dem die entsprechende Frist beginnt und endet,
  9. ix) die für den Antrag auf Überprüfung, das Rechtsmittel oder die Erwiderung zuständige Behörde und
  10. x) gegebenenfalls einen Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung, das Rechtsmittel oder die Erwiderung über einen Vertreter einzureichen beziehungsweise einzulegen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat.

(3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung einer auf einen Widerspruch gestützten vorläufige Schutzverweigerung]

Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.

(4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen]

Das internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

(5) [Erklärungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Überprüfung]

  1. a) [aufgehoben]
  2. b) [aufgehoben]
  3. c) [aufgehoben]
  4. d) Die Behörde einer Vertragspartei kann in einer Erklärung dem Generaldirektor mitteilen, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei
  1. i) jede vorläufige Schutzverweigerung, die dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist, Gegenstand einer Überprüfung durch diese Behörde ist, unabhängig davon, ob der Inhaber eine solche Überprüfung beantragt hat, und
  2. ii) die auf diese Überprüfung hin getroffene Entscheidung Gegenstand einer weiteren Überprüfung bei der Behörde sein kann oder dagegen bei der Behörde Rechtsmittel eingelegt werden können.
  1. e) Die Behörde einer Vertragspartei kann den Generaldirektor in einer Erklärung davonunterrichten, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei eine vorläufige Schutzverweigerung von Amtswegen, von der das Internationale Büro unterrichtet worden ist, der Überprüfung durch diese Behörde nicht zugänglich ist. Findet diese Erklärung Anwendung, so gilt eine Erklärung nach Regel 18ter Absatz 2 Ziffer ii oder Absatz 3 als in einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amtswegen durch diese Behörde enthalten.

(6) [aufgehoben]

(7) [Informationen über die Frist zur Erwiderung auf eine vorläufige Schutzverweigerung]

Die Vertragsparteien teilen dem Internationalen Büro die Dauer der in Absatz 2 Ziffer vii genannten Frist mit und wie diese zu berechnen ist.

________________________

1 Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass Vertragsparteien, deren Rechtsvorschriften eine Frist von 60 Kalender- oder aufeinander folgenden Tagen vorsehen, das in Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii angegebene Erfordernis erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40265161

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