Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hotelkaufmann bzw. Hotelkauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011058
Dokumentnummer
NOR40221193
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