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§ 1 Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.

(3)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Eventkaufmann bzw. Eventkauffrau) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011051

Dokumentnummer

NOR40221157

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