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Oö. AStV-LF – Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Oberösterreich als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Oö. AStV-LF § 0

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Kurztitel

Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBlOÖ. Nr. 5/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

Oö. AStV-LF

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Oberösterreich als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – Oö. AStV-LF)

StF: StF: LGBlOÖ. Nr. 5/2005

Änderung

LGBlOÖ. Nr. 12/2010

LGBlOÖ. Nr. 49/2018

BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57 . BR: AB 10104 S. 888 .)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94e Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2003, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1

Anwendungsbereich

  

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ARBEITSSTÄTTEN

§ 2

Verkehrswege

§ 3

Ausgänge

§ 4

Stiegen

§ 5

Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§ 6

Fußböden, Wände und Decken

§ 7

Türen und Tore

§ 8

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

§ 9

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

§ 10

Lagerungen

§ 11

Gefahrenbereiche

§ 12

Alarmeinrichtungen

§ 13

Prüfungen

§ 14

Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

§ 15

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

  

2. ABSCHNITT
SICHERUNG DER FLUCHT

§ 16

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 17

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

§ 18

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

§ 19

Anforderungen an Fluchtwege

§ 20

Anforderungen an Notausgänge

§ 21

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

§ 22

Stiegenhaus

  

3. ABSCHNITT
ANFORDERUNGEN DER ARBEITSRÄUME

§ 23

Raumhöhe in Arbeitsräumen

§ 24

Bodenfläche und Luftraum

§ 25

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

§ 26

Natürliche Lüftung

§ 27

Mechanische Be- und Entlüftung

§ 28

Raumklima in Arbeitsräumen

§ 29

Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

§ 30

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

§ 31

Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen

  

4. ABSCHNITT
SANITÄRE VORKEHRUNGEN UND SOZIALEINRICHTUNGEN

§ 32

Trink- und Waschwasser

§ 33

Toiletten

§ 34

Waschplätze, Waschräume, Duschen

§ 35

Kleiderkästen und Umkleideräume

§ 36

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

§ 37

Wohnräume

§ 38

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

  

5. ABSCHNITT
ERSTE HILFE UND BRANDSCHUTZ

§ 39

Mittel für die erste Hilfe

§ 40

Ersthelferinnen und Ersthelfer

§ 41

Sanitätsräume

§ 42

Löschhilfen

§ 43

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

§ 44

Brandschutzgruppe

§ 44a

Sonstige für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständige Personen

§ 45

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

  

6. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 46

Übergangsbestimmungen

§ 47

Schlussbestimmungen

  

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20010921

Dokumentnummer

NOR40220846

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