Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie
§ 28.
(1) Nach Ausnutzung des Netzpuffers gemäß § 27 verbleibende, physikalische Ausgleichsbedarfe werden durch den MVGM mithilfe der in Abs. 2 festgelegten Instrumente und Reihenfolge im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle ausgeglichen. Dafür ermittelt der MVGM auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten physikalischen Marktgebietssaldo und die für die störungsfreie Steuerung des Marktgebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie.
(2) Physikalische Ausgleichsenergie muss in Form folgender, nach Priorität gereihter Bilanzierungsinstrumente beschafft werden:
- 1. über den Handel von standardisierten Produkten an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt;
- 2. über Standardprodukte der Merit Order List gemäß § 29 Abs. 2 Z 1;
- 3. über Flexibilitätsprodukte der Merit Order List gemäß § 29 Abs. 2 Z 2,
- 4. über Abrufe aus der strategischen Gasreserve gemäß § 18c GWG 2011.
- Wenn in der jeweiligen Prioritätsstufe bezogen auf einen vom MVGM als relevant eingestuften Zeitraum keine entsprechenden Angebote verfügbar sind oder lokationsabhängige, kurzfristige oder lastreduzierende Produkte zum Erhalt des störungsfreien Betriebs vom MVGM benötigt werden, kann dieser auf die jeweils nächste Prioritätsstufe zugreifen und dortige Angebote abrufen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40247193
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