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§ 27 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

4. Abschnitt

Physikalische Bilanzierung Einsatz von Netzpuffer (Netzpufferung)

§ 27.

(1) Der Einsatz von Netzpuffer (Netzpufferung) stellt die primäre Maßnahme zur physikalischen Bilanzierung der Netze im Marktgebiet dar. Dessen effiziente Nutzbarkeit ist über die gemäß § 67 GWG 2011 abzuschließenden Netzkopplungsverträge und vertragliche Vereinbarung der Rechte und Pflichten zwischen MVGM, Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern sicherzustellen.

(2) Der MVGM ermittelt durch Aggregation der von den Fernleitungsnetzbetreibern stündlich gemäß § 32 Abs. 5 Z 2 und auf der Basis der von den Verteilernetzbetreibern zur Verfügung gestellten Basisdaten den nutzbaren, aggregierten Netzpuffer des Marktgebiets.

(3) Der MVGM nutzt den Netzpuffer des Marktgebiets gemäß Abs. 2 in Abstimmung mit den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern für den Ausgleich kurzfristiger Druckschwankungen sowie zur Überbrückung der Strukturierungserfordernisse im Marktgebiet bis zur physikalischen Erfüllung seiner allfälligen Ausgleichsenergieabrufe.

(4) Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, das maximal technisch mögliche Volumen des Netzpuffers der Fernleitungen, unter Berücksichtigung der Netzintegrität sowie vertraglicher Verpflichtungen, für den MVGM nutzbar zu machen. Um den Fernleitungsnetzbetreibern die Berechnung zu ermöglichen, nominiert der MVGM bei den Fernleitungsnetzbetreibern stündliche Werte für die von ihm geplante Inanspruchnahme des Netzpuffers der Fernleitungen.

(5) Der Umfang der Nutzung des Netzpuffers sind durch die Fernleitungsnetzbetreiber sowie den MVGM angemessen zu dokumentieren. Der MVGM und die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten sich, die Salden der Netzpuffer- bzw. OBA-Konten im Wege der Nutzung des jeweiligen Netzpuffers oder von Ausgleichsenergieabrufen gemäß § 28 zeitnah zurückzuführen.

(6) Die Vorhaltung und der Einsatz von Regelenergie aus Netzkopplungsverträgen werden weder bilateral zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern sowie zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern noch vom MVGM bzw. von der Bilanzierungsstelle gesondert vergütet.

Schlagworte

Fernleitungsnetzbetreiber

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220346

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